Allgemeine Geschäftsbedingungen / Lizenzvereinbarungen

Gültig ab 21. Februar 2022

Jungmann Systemtechnik GmbH & Co. KG
Bahnhofstraße 75
21629 Neu Wulmstorf

§ 1 Allgemeines

1.1 Für alle Lieferungen und sonstigen (Service-) Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Jungmann Systemtechnik GmbH & Co. KG (nachstehend JST genannt).

1.2 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die JST nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn JST ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nach § 310 I Satz 1 BGB.

1.4 Auch wenn JST, in Kenntnis von Bedingungen des Auftraggebers, welche von diesen Bedingungen abweichen oder entgegenstehen, Leistungen vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies keine Zustimmung –auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Bedingungen.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

2.1 Vertragsangebote von JST sind freibleibend, sofern im Angebot keine Bindefrist vermerkt ist.

2.2 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von JST maßgebend.

2.3 Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation oder der Bauart behält sich JST auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Auftraggebers widersprechen und diese dem technischen Fortschritt entsprechen. Der Auftraggeber wird sich darüber hinaus mit darüberhinausgehenden Änderungsvorschlägen von JST einverstanden erklären, soweit diese für den Auftraggeber
zumutbar sind.

2.4 Teillieferungen sind zulässig.

2.5 Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn JST kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

3.2 Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von JST zu vertreten ist, kann Jungmann den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von JST zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Preis um mehr als 40%, ist der Auftraggeber berechtigt, den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Vertrag zu kündigen.

3.3 Berücksichtigt JST Änderungswünsche des Auftraggebers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

3.4 Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden, unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche, Zinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Diskont-Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

§ 4 Lieferfrist

Die Angabe eines Lieferzeitpunktes oder von Ausführungszeiträumen erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs von JST liegen, z. B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs -und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Auftraggeber veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- bzw. Ausführungsfrist.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald JST die Ware oder die Leistung dem Auftraggeber zur Verfügung stellt und dies dem Auftraggeber anzeigt. Eine gesonderte Abnahme ist nicht vereinbart.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 JST behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Auftraggeber und JST erfüllt sind.

6.2 Übersteigt der Wert sämtlicher für JST bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird JST auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl von JST freigeben.

6.3 JST ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Mängelansprüche

7.1 Ist ein Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, JST unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

7.2 Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

7.3 Mängelansprüche verjähren nach 24 Monaten seit Lieferung bzw. Leistungserbringung. Im Falle der Nachbesserung beginnt die Verjährung erneut zu laufen, endet jedoch spätestens 36 Monate nach ursprünglicher Lieferung bzw. Leistungserbringung.

§ 8 Haftung

8.1 Für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet JST – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit ihrer Inhaber / Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen, hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

8.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet JST auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden sofern nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.3 Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 9 Geistiges Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Softwarenutzung

9.1 Alle gewerblichen Schutzrechte verbleiben im Eigentum von JST. JST erteilt dem Auftraggeber, auch bezogen auf Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, nur insoweit ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an etwaigen gewerblichen Schutzrechten, soweit dies zur Nutzung der Liefergegenstände / Leistungen notwendig ist.

9.2 Dem Auftraggeber wird ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehreren Systemen als vertraglich vereinbart ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von JST zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei JST. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 10 Sonstiges

10.1 Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Auftraggeber selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche und unbewegliche Sachen, des
einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher und unbeweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von JST zuständige Gericht, wobei es JST vorbehalten bleibt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung oder die Forderung wegen derer das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Abtretung von Ansprüchen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von JST zulässig.

10.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

10.4 Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz von JST.